Reiten im Wald in Hamburg
Ausreiten kann man in Hamburg auf vielen Wegen gehen. Derzeit werden auch intensive Bemühungen des Landesverbandes der Reitvereine unternommen weitere Wege zu erschließen, aktuell dürften etwa 130 Kilometer Reitwege auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg den Reiterinnen und Reitern zur Verfügung stehen. Etwas verwirrend in der ganzen Sache ist die Frage mit dem Kennzeichen für die Pferde. Auf vielen Internetseiten findet man etwas darüber, dass in Hamburg die Kennzeichen-Plakette ebenso verpflichtend ist, wie beim Ausreiten in Berlin. Schwer dagegen herauszufinden ist, wo man so eine Plakette bekommen würde. Einige Reitvereine in Hamburg haben eigene Plaketten, aber diese Kennzeichen haben mit der gesetzlichen Regelung nichts zu tun. Wichtig zu wissen ist an der Stelle auch, dass in Hamburg zwei verschiedene Gesetze für die Regelung des Reitens in der Natur zutreffend sind. Für alles, was sich im Wald abspielt, gilt das Hamburger Landes-Waldgesetz, auf anderen Strecken wie etwa Feldwegen, Wiesen, Fluren gilt das Hamburger Gesetz zur Umsetzung des Bundes-Naturschutzgesetzes.
Reitwege sind getrennt...
Getrennt von den normalen Wegen verlaufen auch in Hamburg die Reitwege, also jene ausgewiesenen Strecken, die wirklich nicht nur für Reiter mit Pferden erlaubt sind, sondern quasi exklusiv für Reiterinnen und Reiter beim Ausreiten in Hamburg mit dem Pferd gemacht wurden. Trotzdem gilt auch hier die Vorsicht und die Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer, ein Reitweg ist weder zwischen den Reitern untereinander noch gegenüber anderen Menschen ein rechtsfreier Raum.
In den Wäldern sind hier einige Regelungen zu beachten, die man generell im Kopf haben sollte, wenn man ausreiten geht:
- Reiten abseits der gekennzeichneten Reitwege ist verboten.
- Das Tempo muss stets dem Gelände angepasst sein.
- Wegkreuzungen sind immer im Schritt, nie im Trab, Tölt, Pass oder Galopp zu überqueren.
- Wer an anderen Waldbesuchern (Fußgängern...) vorbei reitet, hat das ebenfalls im Schritt zu tun.
- Die Interessen der anderen Waldbenutzer sind denen der Reiter übergeordnet, die Reiter sind quasi das letzte Glied in der Kette und haben nie "Vorrang".
Gesetz: Reiten nach Landeswaldgesetz
Um im Wald in Hamburg reiten gehen zu dürfen, sind folgende Regelungen explizit für das Ausreiten im Wald in Hamburg geschaffen worden. Es gilt der §9 des Landes-Waldgesetzes für die Reiterinnen und Reiter. Darin heißt es:
§ 9 Reiten im Wald
Absatz (1)
1 Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten; als Betreten gilt auch das Fahren mit Krankenfahrstühlen ohne Motorantrieb.
2 Das Radfahren (ohne Motorantrieb), das Fahren mit Krankenfahrstühlen mit Motorantrieb und das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet; auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten nicht gestattet.
3 In Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten, in Naturparken sowie im Erholungswald ist das Reiten nur auf den dafür durch Beschilderung gemäß der Anlage 2 zu diesem Gesetz ausgewiesenen Waldwegen gestattet.
4 Das Fahren mit anderen Fahrzeugen, auch mit solchen ohne maschinellen Antrieb, und das Treiben von Huftieren ist ebenfalls nur auf den für diese Benutzung durch Beschilderung gemäß der Anlage 2 zu diesem Gesetz zur Verfügung gestellten Wegen erlaubt.
Absatz (1a)
1 Das Reiten im Wald nach Absatz 1 ist nur gestattet, sofern am Pferd ein gültiges Kennzeichen angebracht und gut sichtbar geführt wird.
2 § 18 Absatz 2 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
Absatz (2)
Abweichend von Absatz 1 ist ohne besondere Erlaubnis nicht gestattet die Benutzung:
- gesperrter oder eingezäunter Waldflächen und Waldwege,
- von Waldflächen und Waldwegen, in deren Bereich Waldarbeiten durchgeführt werden, insbesondere Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird,
- von Flächen, die der Anzucht von Forstpflanzen dienen (Saat- und Pflanzkämpen), von Forstkulturen, Naturverjüngungen und Dickungen,
- jagdlicher Einrichtungen.
Eigene Regelungen in der freien Landschaft beim Ausreiten
Dem übergeordnet ist das "Hauptgesetz", also das Hamburger Naturschutzgesetz, das dann eben explizit beim Reiten im Wald auf die entsprechenden Regelungen im Landeswaldgesetz hinweist. Das Gesetz umschließt auch jene Bereiche, die das Reiten und Ausreiten in Hamburg auf Wiesen und Flur regulieren.
Gesetze in Hamburg: Reiten auf Wiesen und Flur
Im Rahmen des Naturschutzgesetzes in Hamburg sind eben noch die weiteren Themen für das Reiten auf Wiesen, Fluren oder in anderen Naturbereichen geregelt.
§ 18: Reiten in der freien Landschaft
(zu § 59 Absatz 2 BNatSchG )
(1) In der freien Landschaft sind außerhalb öffentlicher Wege Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen auf privaten Wegen und auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung nur gestattet, wenn die Wege oder Grundflächen dafür besonders bestimmt und am Pferd beidseitig ein gültiges Pferdekennzeichen nach Maßgabe von Absatz 2 angebracht ist oder wenn dafür im Einzelfall eine besondere Befugnis vorliegt.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausgabe von Pferdekennzeichen zu regeln und dabei insbesondere zu bestimmen, dass das Kennzeichen gegen Entrichtung einer Gebühr ausgegeben wird. Die Ausgabe der Kennzeichen sowie die Erhebung und Verwaltung der Gebühr sollen dem Landesverband der Reit- und Fahrvereine Hamburg e.V. oder einem vergleichbaren rechtsfähigen Verein übertragen werden. Das Aufkommen aus den Gebühren ist nach Abzug der Verwaltungskosten für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen zu verwenden. Die Verwaltungskosten können pauschal festgesetzt werden.
(3) Das Reiten im Wald richtet sich nach dem Landeswaldgesetz.
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